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   BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 1/88   

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https://dejure.org/1990,2551
BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 1/88 (https://dejure.org/1990,2551)
BSG, Entscheidung vom 13.03.1990 - 11 RAr 1/88 (https://dejure.org/1990,2551)
BSG, Entscheidung vom 13. März 1990 - 11 RAr 1/88 (https://dejure.org/1990,2551)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsverbot - Erstattungsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AFG § 128a
    Erstattung von Arbeitslosengeld bei Wettbewerbsverboten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AFG §§ 128a, 173a, 128b
    Erstattung von Arbeitslosengeld bei Wettbewerbsverbot (hier: für früheren GmbH-Geschäftsführer) - Zahlungspflicht jedes früheren Arbeitgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1990, 911
  • BB 1990, 2268
  • DB 1990, 1875
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 30.01.1990 - 11 RAr 47/88

    Gesellschafter-Geschäftsführer - Familienangehörige - Ehegatte

    Auszug aus BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 1/88
    Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß die Organstellung eines GmbH-Geschäftsführers eine abhängige Beschäftigung nicht ausschließt, sofern der Geschäftsführer nicht aufgrund seiner Beteiligung an der Gesellschaft auf diese beherrschenden Einfluß ausüben kann, und auch nicht faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führt (vgl hierzu Urteil des Senats vom 30. Januar 1990 - 11 RAr 47/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen mwN).
  • BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 50/86

    Erstattung von Arbeitslosengeld bei Wettbewerbsverboten

    Auszug aus BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 1/88
    Die damit allein auf die im Wettbewerbsverbot vereinbarte Beschränkung der Arbeitsplatzsuche während der Bezugszeit abstellende Regelung ist auch insoweit nicht verfassungswidrig, als sie den Arbeitgeber allein belastet, obgleich die Einschränkung nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen konnte; desgleichen ist es nicht verfassungswidrig, daß der Arbeitgeber mit dem vollen Leistungsrisiko unabhängig davon belastet wird, in welchem Ausmaß das Vermittlungsrisiko durch die Wettbewerbsabrede erhöht wurde, wie der Senat im Urteil vom 13. März 1990 - 11 RAr 50/86 - (zur Veröffentlichung vorgesehen), näher ausgeführt hat.
  • BSG, 14.02.1978 - 12 RAr 73/76

    Angefochtenes Urteil - Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten -

    Auszug aus BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 1/88
    Soweit im Berufungsurteil auf S 12 der Geschäftsanteil mit "5 %" angegeben ist, handelt es sich um einen Rechenfehler, der den Senat nicht bindet, sondern als offenbare Unrichtigkeit in der Entscheidung über das Rechtsmittel berichtigt werden kann (BSGE 46, 34, 40).
  • BSG, 09.11.1989 - 11 RAr 75/88

    Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128a AFG , Beratungspflicht der

    Auszug aus BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 1/88
    Eine solche Belehrungspflicht besteht nicht nur, wenn bei klar erkennbarer Nichtigkeit der Wettbewerbsabrede zweifelhaft ist, ob der Arbeitgeber an ihr festhalten wird (SozR 4100 § 128a Nr. 2), oder wenn das Verhalten des Arbeitgebers Zweifel daran aufkommen läßt, ob er auf Einhaltung der Wettbewerbsabrede besteht (BSG-Urteil vom 9. November 1989 - 11 RAr 75/88 -), sondern in allen Fällen, in denen eine entsprechende Belehrung den Verzicht zur Folge haben kann.
  • BSG, 21.04.1988 - 7 RAr 71/86

    Begriff des Arbeitsentgeltes - Beitragspflichtiges Entgelt - Zuschlag -

    Auszug aus BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 1/88
    Zu ihrer Auslegung ist auf die Ausgestaltung der Begriffe Arbeitsentgelt, Beschäftigter, Beschäftigungsverhältnis und Arbeitgeber in den Vorschriften des Sozialgesetzbuches, Viertes Buch (SGB IV) zurückzugreifen, obgleich diese nach § 173a AFG i.V.m. § 1 Abs. 2 SGB IV nur für die Beitragspflicht entsprechend gelten, wie zum "Arbeitsentgelt" iS des § 112 AFG bereits entschieden ist (BSGE 63, 149, 151; SozR 4100 § 112 Nr. 40 auf S 191).
  • BSG, 14.06.1988 - 7 RAr 123/87

    Arbeitsentgelt - Arbeitslosengeld - Zulagen - Feiertagsarbeit - Lohnfortzahlung -

    Auszug aus BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 1/88
    Zu ihrer Auslegung ist auf die Ausgestaltung der Begriffe Arbeitsentgelt, Beschäftigter, Beschäftigungsverhältnis und Arbeitgeber in den Vorschriften des Sozialgesetzbuches, Viertes Buch (SGB IV) zurückzugreifen, obgleich diese nach § 173a AFG i.V.m. § 1 Abs. 2 SGB IV nur für die Beitragspflicht entsprechend gelten, wie zum "Arbeitsentgelt" iS des § 112 AFG bereits entschieden ist (BSGE 63, 149, 151; SozR 4100 § 112 Nr. 40 auf S 191).
  • BSG, 19.04.1983 - 5b RJ 48/81

    Bisheriger Beruf - Facharbeitertätigkeit - Versicherungspflichtige Beschäftigung

    Auszug aus BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 1/88
    Die ähnliche Formulierung "seiner bisherigen Berufstätigkeit" in § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO ist jedenfalls nicht im Sinne irgendeiner früheren Berufstätigkeit zu verstehen (vgl zum bisherigen Beruf BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 108).
  • BSG, 28.06.1991 - 11 RAr 81/90

    Kausalzusammenhang zwischen Kündigung und Arbeitslosigkeit

    Zum Vorrang der Vermittlung hat der erkennende Senat schon in den Fällen der Erstattung des Alg durch den Arbeitgeber nach § 128a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) darauf hingewiesen, die Aufgabe der BA bestehe nicht in erster Linie darin, Erstattungspflichten festzustellen; Hauptaufgabe bleibe auch in diesen Fällen die Vermittlung des Arbeitslosen, während die Verhängung von Sanktionen nur bei Behinderung dieser Hauptaufgabe in Betracht komme (SozR 3-4100 § 128a Nr. 1).
  • BGH, 15.04.1991 - II ZR 214/89

    Anrechnung des Arbeitslosengeldes eines Geschäftsführers einer GmbH auf die

    Arbeitsentgelte sind nach § 14 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung (vgl. BSG, Urt. v. 13. März 1990 - XI RAr 1/88, BB 1990, 2268); gemäß § 117 Abs. 4 Satz 1 AFG in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2 dieser Bestimmung zählen dazu die Urlaubsabgeltung sowie Abfindungen, Entschädigungen und ähnliche Leistungen, die anläßlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.

    Diese Regelung gilt nicht nur für Arbeitsverhältnisse, erfaßt vielmehr auch das Dienstverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers, sofern dieser nicht aufgrund seiner Beteiligung die Gesellschaft beherrscht oder faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führt (BSG, Urt. v. 13. März 1990 - XI RAr 1/88, BB 1990, 2268 f).

    Die Erhöhung dieses Vermittlungsrisikos, vor dem der Gesetzgeber die versicherte Gemeinschaft schützen will, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bereits dann zu bejahen, wenn die Erschwernis der Vermittlung typischerweise eintreten kann, ohne daß es auf das Ausmaß der Erhöhung des Vermittlungsrisikos ankommt (BSG, Urt. v. 9. November 1989 - XI RAr 75/88, ZIP 1990, 598, 600; v. 13. März 1990 - XI RAr 1/88, BB 1990, 2268, 2269).

  • BSG, 28.06.1990 - 7 RAr 50/88

    Arbeitslosengelderstattung bei Wettbewerbsabrede

    Eine solche Belehrungspflicht bestehe nicht nur, wenn bei klar erkennbarer Nichtigkeit der Wettbewerbsabrede zweifelhaft sei, ob der Arbeitgeber an ihr festhalten werde (BSG vom 27. April 1989 - 11 RAr 99/88 - in BSGE 65, 72, 75 = SozR 4100 § 128a Nr. 2), oder wenn das Verhalten des Arbeitgebers Zweifel daran aufkommen lasse, ob er auf der Einhaltung der Wettbewerbsabrede bestehe (BSG vom 9. November 1989 - 11 RAr 75/88 -), sondern in allen Fällen, in denen eine entsprechende Belehrung einen Verzicht zur Folge haben könne, auch wenn der Arbeitgeber schon im Verwaltungsverfahren rechtskundig vertreten gewesen sei (BSG vom 13. März 1990 - 11 RAr 50/86 - und - 11 RAr 1/88 -).

    Indessen entfalle die Belehrungspflicht, wenn ein Verzicht auf das Wettbewerbsverbot ausgeschlossen erscheine, etwa weil der Arbeitgeber sein Interesse an Beibehaltung der Wettbewerbsklausel näher dargelegt habe (BSG vom 13. März 1990 - 11 RAr 1/88 -).

  • BSG, 09.08.1990 - 11 RAr 119/88

    Abhängige Beschäftigung als GmbH-Geschäftsführer, Erstattungspflicht wegen eines

    Zu ihrer Auslegung ist auf die Ausgestaltung der Begriffe Arbeitsentgelt, Beschäftigter, Beschäftigungsverhältnis und Arbeitgeber in den Vorschriften des SGB IV zurückzugreifen, wie der Senat bereits in einem Urteil vom 13. März 1990 (SozR 3 - 4100 § 128a Nr. 1) entschieden hat.

    Indes ist ein Erstattungsanspruch nach § 128a AFG, wie der Senat nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils vom 23. September 1988 in zwei Urteilen vom 13. März 1990 (SozR 3 - 4100 § 128a Nr. 1 und BSGE 66, 250 = SozR 3 - 4100 § 128a Nr. 2) entschieden hat, nur dann begründet, wenn die Klägerin darüber belehrt wurde, daß sie sich durch den Verzicht auf die Wettbewerbsabrede dem Erstattungsanspruch entziehen konnte.

  • BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 16/91

    Erstattung des Arbeitslosengeldes bei Wettbewerbsabrede - Wegfall der

    Der Erstattungspflicht steht im vorliegenden Falle auch nicht entgegen, daß die Klägerin vom Arbeitsamt (ArbA) nicht über die Erstattungspflicht und darüber unterrichtet worden wäre, die Erstattungspflicht durch Verzicht auf das Wettbewerbsverbot in Wegfall bringen zu können (vgl BSGE 65, 72, 75 = SozR 4100 § 128a Nr. 2; SozR 3-4100 § 128a Nr. 1; BSGE 66, 250, 257 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 2; SozR 3-4100 § 128 Nr. 3; BSGE 67, 183, 189 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 4).
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